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Verbraucherinsolvenz / Privatinsolvenz – Hilfe für Privatpersonen

Mit der Verbraucherinsolvenz hat der Gesetzgeber ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für Privatpersonen geschaffen, dessen Ziel die Restschuldbefreiung des Schuldners ist. Die Verbraucherinsolvenz wird oft auch als Privatinsolvenz bezeichnet.

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Wer darf ein Verbraucherinsolvenz-/Privatinsolvenzverfahren beantragen?

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren/Privatinsolvenzverfahren anmelden können nur zahlungsunfähige natürliche Personen, die nicht wirtschaftlich selbstständig tätig sind oder natürliche Personen, die in der Vergangenheit zwar eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Die Vermögensverhältnisse von ehemals selbständigen Personen sind überschaubar, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen können z.B. Lohnansprüche ehemaliger Mitarbeiter oder auch rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge sein. Selbstständige, die sich über ein Insolvenzverfahren entschulden möchten, müssen hingegen einen Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens stellen.

Wann kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren / Privatinsolvenzverfahren eingeleitet werden?

Bevor ein Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens / Privatinsolvenzverfahrens stellen kann, muss zuvor zwingend ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden. Für Privatpersonen bedeutet dies, dass sie zunächst im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung versuchen müssen, sich mit ihren Gläubigern zu einigen. Dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch muss von einem Rechtsanwalt /einer Rechtsanwältin oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle durchgeführt werden.

Führt dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch dazu, dass alle Gläubiger diesem Vergleichsvorschlag zustimmen und somit eine Einigung zur Regulierung der Schulden erfolgen konnte, ist ein Insolvenzverfahren nicht mehr erforderlich. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu (Kopf- und Summenmehrheit), kann mithilfe des Insolvenzgerichts im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens noch ein Vergleich mit den Gläubigern erreicht werden. Wird der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan mehrheitlich von den Gläubigern abgelehnt, kann der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens /Privatinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.

Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens /Privatinsolvenzverfahrens

Nach Eingang des Insolvenzantrags bei Gericht wird das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht eröffnet. Das Insolvenzgericht bestellt hierzu einen Insolvenzverwalter /eine Insolvenzverwalterin. Der Insolvenzverwalter /die Insolvenzverwalterin ist für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens zuständig. Zu den wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters / der Insolvenzverwalterin gehört es, pfändbares Vermögen und pfändbares Einkommen einzuziehen bzw. zu verwerten, und ggf. die Erlöse an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Ob und ggf. welcher Betrag von den monatlichen Einkünften des Schuldners pfändbar ist, ist gesetzlich geregelt und hängt vom tatsächlichen Nettoeinkommen sowie den jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners ab.

An das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren/Verbraucherinsolvenzverfahren schließt sich die sogenannte Wohlverhaltensphase oder auch Restschuldbefreiungsphase an. Im Anschluss an die Wohlverhaltenszeit entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung (Schuldenerlass).

Nach derzeitiger Rechtslage dauert das Verfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung insgesamt 6 Jahre ab Insolvenzeröffnung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Erteilung der Restschuldbefreiung bereits nach 5 Jahren oder sogar nach 3 Jahren erteilt werden.

Können die Verfahrenskosten, also die Kosten des Insolvenzgerichts sowie die Kosten des Insolvenzverwalters, innerhalb von 5 Jahren gezahlt werden, kann auf Antrag bereits nach 5 Jahren die Restschuldbefreiung erteilt werden.

Sofern die Verfahrenskosten bereits innerhalb von 3 Jahren gezahlt werden können und zusätzlich eine Insolvenzquote in Höhe von mindestens 35% an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet werden kann, kann auf Antrag die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren erteilt werden.

Mit Erteilung der Restschuldbefreiung werden dem Schuldner alle Forderungen erlassen, die bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gegen ihn bestanden haben. Ausgenommen hiervon sind lediglich Forderungen gem. § 302 InsO (sogenannte Deliktforderungen).

Als Fachanwältin für Insolvenzrecht stehe ich, Daniela Siekmann, Ihnen vom Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung fachkundig zur Seite. Kontaktieren Sie meine Kanzlei in Bielefeld und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin!

Was kostet das Insolvenzverfahren?

Grundsätzlich fallen für Gerichtsverfahren Kosten an. So auch für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören zum einen die Gerichtskosten und zum anderen die Kosten des Insolvenzverwalters /der Insolvenzverwalterin.

Damit diese Kosten nicht vor Durchführung des Insolvenzverfahrens gezahlt werden müssen, können natürliche Personen zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen.

RECHTSANWÄLTIN Daniela Siekmann - Logo
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