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Regelinsolvenz – das Insolvenzverfahren für (ehemals) wirtschaftlich selbstständige Personen

Ein Regelinsolvenzverfahren können Unternehmer, Selbständige oder Freiberufler mit dem Ziel der Erteilung Restschuldbefreiung durchlaufen, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind.

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Wer kann eine Regelinsolvenz beantragen?

Die Regelinsolvenz kann nur von insolventen Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern durchlaufen werden. Für Privatpersonen hingegen ist die Verbraucher- bzw. Privatinsolvenz vorgesehen.

Auch für ehemals selbstständig tätige Personen ist das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen, wenn sie mehr als 19 Gläubiger haben oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen können z.B. Lohnansprüche ehemaliger Mitarbeiter oder auch rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge sein.

Wie läuft ein Regelinsolvenzverfahren ab?

Der Antrag auf die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens muss beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren / Privatinsolvenzverfahren ist hier im Vorhinein kein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern nötig. Das heißt, es besteht keine Verpflichtung ein vorheriges Schuldenbereinigungsverfahren durchführen zu lassen. Selbstverständlich kann aber vor Stellung eines Insolvenzantrages versucht werden, einen Vergleich zur Regulierung der Schulden mit den Gläubigern auszuhandeln.

Für den Antrag beim Insolvenzgericht muss unter anderem ein vollständiges Verzeichnis über die Gläubiger und die Vermögenswerte eingereicht werden.

Ist der Insolvenzantrag ordnungsgemäß, also zulässig und begründet, eröffnet das Insolvenzgericht das Regelinsolvenzverfahren durch Beschluss. Das Insolvenzgericht bestellt hierzu einen Insolvenzverwalter /eine Insolvenzverwalterin. Der Insolvenzverwalter /die Insolvenzverwalterin ist für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens zuständig. Zu den wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters / der Insolvenzverwalterin gehört es, pfändbares Vermögen und pfändbares Einkommen einzuziehen bzw. zu verwerten, und ggf. die Erlöse an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Ob und ggf. welcher Betrag von den monatlichen Einkünften des Schuldners pfändbar ist, ist gesetzlich geregelt und hängt vom tatsächlichen Nettoeinkommen sowie den jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners ab.

Wie endet ein Regelinsolvenzverfahren?

Nach der Schlussverteilung des Vermögens durch den Insolvenzverwalter hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren wieder auf. Bei natürlichen Personen schließt sich die sogenannte Wohlverhaltenszeit oder auch Restschuldbefreiungsphase an. Im Anschluss an die Wohlverhaltenszeit entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung (Schuldenerlass).

Nach derzeitiger Rechtslage dauert das Verfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung insgesamt 6 Jahre ab Insolvenzeröffnung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Erteilung der Restschuldbefreiung bereits nach 5 Jahren oder sogar nach 3 Jahren erteilt werden.

Können die Verfahrenskosten, also die Kosten des Insolvenzgerichts sowie die Kosten des Insolvenzverwalters, innerhalb von 5 Jahren gezahlt werden, kann auf Antrag bereits nach 5 Jahren die Restschuldbefreiung erteilt werden.

Sofern die Verfahrenskosten bereits innerhalb von 3 Jahren gezahlt werden können und zusätzlich eine Insolvenzquote in Höhe von mindestens 35% an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet werden kann, kann auf Antrag die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren erteilt werden.

Mit Erteilung der Restschuldbefreiung werden dem Schuldner alle Forderungen erlassen, die bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gegen ihn bestanden haben. Ausgenommen hiervon sind lediglich Forderungen gem. § 302 InsO (sogenannte Deliktforderungen).

Was kostet das Insolvenzverfahren?

Grundsätzlich fallen für Gerichtsverfahren Kosten an. So auch für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören zum einen die Gerichtskosten und zum anderen die Kosten des Insolvenzverwalters /der Insolvenzverwalterin.

Damit diese Kosten nicht vor Durchführung des Insolvenzverfahrens gezahlt werden müssen, können natürliche Personen zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen.

Als Fachanwältin für Insolvenzrecht stehe ich, Daniela Siekmann, Ihnen in allen Phasen des Insolvenzverfahrens mit langjähriger Erfahrung zur Seite und berate Sie zum Beispiel auch bei Fragen zur Restschuldbefreiung umfassend.

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